Allgemeine Geschäftsbedingungen


Allgemeine Geschäftsbedingungen
Plusfilm KG

  1. Grundlagen

    1.1
    Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma Plusfilm KG, im folgenden „Plusfilm“ genannt, gelten für alle Rechtsgeschäfte und sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages. Eine rechtliche Bindung von Plusfilm tritt nur durch die firmenmäßige Bestätigung des Angebotes (per Email, Brief oder Fax) oder durch die Unterfertigung des Vertrages ein.

    1.2
    Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten bis zur Bekanntmachung des Inkrafttretens einer neuen Version für sämtliche – auch für zukünftige – Verträge, selbst wenn bei zukünftigen Vertragsabschlüssen nicht nochmals auf sie Bezug genommen wird. Zusätzlich werden die aktuellen AGBs immer auf der Homepage von Plusfilm – plusfilm.at – veröffentlicht. Der Auftragspartner akzeptiert die allgemeinen Geschäftsbedingungen durch Unterzeichnung des Auftragsschreibens oder durch Unterzeichnung der Auftragsbestätigung.

    1.3
    Die Herstellung des Filmwerks, gleichgültig auf welchem Trägermaterial, erfolgt aufgrund des Drehbuchs, welches dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt und von diesem genehmigt wird, sowie zu den Bedingungen, die zwischen Plusfilm und dem Auftraggeber per Produktionsvertrag vereinbart sind.

    1.4
    Treatments, die Plusfilm zur Herstellung des Filmwerks erarbeitet, verbleiben im Eigentum von Plusfilm, sofern diese Treatments im Filmwerk keine Verwendung finden, oder sofern dafür kein Honorar vereinbart ist. Zu diesen Treatments zählen u.a. Drehbücher, Zeichnungen, Storyboards, Notizen, Pläne und ähnliche Unterlagen. Jede Verwendung, d.h. Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von Plusfilm. Von Plusfilm gelieferte Unterlagen können zurückverlangt werden.

     

  2. Kosten

    2.1
    Die Preise, die im Vertrag vereinbart sind, beinhalten sämtliche Herstellungskosten, inklusive einer Erstkopie, sowie die Rechteeinräumung, die unter 8.3 geregelt ist.

    2.2
    Es kann ein gesonderter Vertrag über die Herstellung eines Treatments oder Drehbuchs abgeschlossen werden. Den Preis, der in diesem gesonderten Vertrag vereinbart ist, hat der Auftraggeber auch dann zu entrichten, wenn er das Treatment oder Drehbuch nicht verfilmen lässt bzw. vom Vertrag zurücktritt.

    2.3
    Wenn der Auftraggeber, oder einer seiner Bevollmächtigten selbst ein Drehbuch zur Verfügung stellt, ist die volle Rechtsübertragung an Plusfilm schriftlich sicherzustellen.

    2.4
    Falls der Auftraggeber den Abschluss einer bestimmten Versicherung verlangt, so hat er dies Plusfilm vor Vertragsabschluss schriftlich mitzuteilen und übernimmt selbst die Kosten dafür.

    2.5
    Der Auftraggeber übernimmt die Kosten für fachliche Beratung, die er veranlasst.

    2.6
    Verschiebungen, die der höheren Gewalt unterliegen, etwa wetterbedingte Verschiebungen (Wetterrisiko), sind üblicherweise nicht in den kalkulierten Produktionskosten enthalten. Mehrkosten, die aus diesem Titel entstehen, werden im Verhältnis zum zusätzlichen Aufwand von Plusfilm verrechnet.

    2.7
    Die Kosten des Filmteams sind im Angebot pro Drehtag angeführt. Die Dauer eines Drehtags ist mit 8 Stunden festgesetzt. Der Drehtag beginnt mit dem Eintreffen des Filmteams am Drehort. Filmaufnahmen, welche die Dauer eines Drehtages überschreiten, werden mit 60 Euro zzgl. Mwst. pro Stunde und pro Person zusätzlich von Plusfilm in Rechnung gestellt. Bereits im Vorfeld der Dreharbeiten vereinbaren
    Plusfilm und der Auftraggeber aus diesem Grund eine Aufgabenstellung, die innerhalb der vereinbarten Drehzeit zu bewältigen ist.

     

  3. Herstellung, Änderung, Abnahme, Fremdsprachige Fassungen

    3.1
    Vordreharbeiten, Dreharbeiten und vergleichbare Arbeiten beginnen frühestens, nachdem Plusfilm die Unterfertigung des Produktionsvertrages bzw. die unterzeichnete Auftragsbestätigung (per Mail, Fax, Brief, Ausdruck) vom Auftraggeber erhalten hat.

    3.2
    Die künstlerische und technische Gestaltung des Werks liegt bei Plusfilm. Der Auftrag kann, zum Teil oder zur Gänze, auch von Dritten ausgeführt werden, die von Plusfilm dazu engagiert werden.

    3.3
    Plusfilm unterrichtet den Auftraggeber über den Ort und den geplanten Ablauf der Dreharbeiten.

    3.4
    Sofern im Angebot nichts Genaues vereinbart wird, ist eine Korrekturschleife im Angebot inkludiert. Jede weitere Korrekturschleife wird von Plusfilm zusätzlich verrechnet.

    3.5
    Wenn der Auftraggeber nach der zweiten Abnahme des Filmwerks Änderungen des Manuskripts, des Drehbuchs, des Textes, der Musik, des Sprechers oder Änderungen der bisher hergestellten Filmteile verlangt, so hat er Plusfilm diese Änderungswünsche schriftlich mitzuteilen. Diese Änderungen gehen zu seinen Lasten, sofern es sich nicht um berechtigte Mängelrügen handelt. Plusfilm hat den Auftraggeber unverzüglich über die Kosten dieser Änderungen zu informieren.

    3.6
    Falls Plusfilm selbst aus technischen oder künstlerischen Gründen grobe Änderungen am bereits durch den Auftraggeber genehmigten Drehbuch vornehmen will, die zu Mehrkosten gegenüber dem vereinbarten Herstellungspreis führen würden, dann hat Plusfilm dafür die schriftliche Zustimmung des Auftraggebers einzuholen. Nicht ausdrücklich genehmigte Mehrkosten können nicht geltend gemacht werden.

    3.7
    Die Länge des Filmwerks ergibt sich aus dem Produktionsvertrag. Die Laufzeit gilt als eingehalten, wenn die Schnittkopie nicht mehr als 10% von der vereinbarten Länge abweicht. Sollte das Filmwerk aufgrund von Fehleinschätzungen des Auftraggebers länger werden müssen als ursprünglich vereinbart, so müssen die Mehrkosten, die sich daraus ergeben, vom Auftraggeber getragen werden.

    3.8
    Fremdsprachige Versionen durch Synchronisation, sowie Untertitelung des Filmwerks müssen im Produktionsvertrag entsprechend vereinbart werden.

    3.9
    Beanstandungen, gleich welcher Art, müssen innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt des Filmwerks bei Plusfilm eingehen. Nach dieser Frist gilt das Filmwerk als verbindlich angenommen.

     

  4. Haftung

    4.1
    Plusfilm verpflichtet sich, ein gebrauchsfähiges Filmwerk herzustellen. Plusfilm verpflichtet sich demgemäß, dass das Filmwerk eine gebrauchsfähige Ton- und Bildqualität aufweist.

    4.2
    Plusfilm übernimmt keine Gewähr für eine bestimmte Werbewirksamkeit oder den Eintritt eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolgs durch die Produktion.

    4.3
    Plusfilm ist von der Haftung für Schäden jeder Art ausgeschlossen, die während der Herstellung des Filmwerks nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens Plusfilm entstehen.

    4.4
    Sachmängel, die von Plusfilm anerkannt werden, sind von Plusfilm zu beseitigen. Falls die notwendigen Korrekturen aber nicht ohne Mitwirkung des Auftraggebers oder seines Fachberaters durchgeführt werden können, so kann Plusfilm nach dem fruchtlosen Ablauf einer zur Vornahme der entsprechenden Handlungen gesetzlichen Frist von mindestens zwei Wochen den Vertrag als erfüllt betrachten. Plusfilm ist berechtigt, die Beseitigung der Mängel so lange zu verweigern, bis die zum Zeitpunkt der Korrektur fälligen Zahlungen vom Auftraggeber am Geschäftskonto von Plusfilm eingelangt sind.

    4.5
    Die Unmöglichkeit der Herstellung der nicht rechtzeitigen Fertigstellung des Filmwerks, die weder von Plusfilm noch vom Auftraggeber zu vertreten ist, berechtigt den Auftraggeber nur zum Rücktritt vom Vertrag. Die bisher erbrachten Leistungen werden jedoch verrechnet.

    4.6
    Plusfilm haftet für Rechtsverletzungen, die von Plusfilm während der Herstellung allenfalls verursacht werden, der Auftraggeber jedoch trägt das Risiko für sämtliche Requisiten, die er zur Verfügung stellt.

     

  5. Zahlungsbedingungen

    5.1
    Sofern nichts Anderes vereinbart ist, gelten folgende Zahlungsbedingungen:
    1/3 bei Auftragserteilung
    2/3 bei Lieferung der Erstkopie

    5.2
    Wenn der Kunde mit der Zahlung von Teilbeträgen nach erfolgter schriftlicher Mahnung weitere 10 Tage in Rückstand gerät, ist Plusfilm berechtigt, jede weitere Tätigkeit und die Lieferung der Erstkopie von der Bereitstellung einer unbefristeten Bankgarantie einer inländischen Großbank über den noch ausständigen Teilzahlungsbetrag abhängig zu machen.

    5.3
    Im Falle von Zahlungsverzug hat der Kunde die gesetzlichen Verzugszinsen, gemäß §456 UGB, an Plusfilm zu bezahlen.

    5.4
    Wurde der Produktionsauftrag bereits erteilt, tritt der Auftraggeber aber ohne Verschulden von Plusfilm vom Auftrag zurück oder verschiebt diesen, dann ist Plusfilm berechtigt, die tatsächlich angefallenen Nettokosten und den entgangenen Gesamtgewinn in Rechnung zu stellen.

    5.5
    Bei einem Auftragsrücktritt durch den Auftraggeber, der länger als 72 Stunden vor Drehbeginn erfolgt, ist Plusfilm berechtigt, 50% der im Produktionsvertrag kalkulierten und vom Auftraggeber akzeptierten Gesamtsumme in Rechnung zu stellen.

    5.6
    Bei einem Auftragsrücktritt durch den Auftraggeber, der kürzer als 72 Stunden vor Drehbeginn erfolgt, ist Plusfilm berechtigt, die kalkulierte und vom Auftraggeber im Produktionsvertrag akzeptierte Gesamtsumme in Rechnung zu stellen.

    5.7
    Plusfilm erinnert nach Ablauf des Zahlungsziels einmal per Mail mit Lesebestätigung an die offene Forderung. Notfalls wird noch ein Telefonat geführt, um Unklarheiten bezüglich der Rechnung zu klären. Jede weitere Korrespondenz nach Ablauf des Zahlungsziels wird von Plusfilm wie folgt verrechnet:
    Telefonat mit Sachverhaltsdarstellung zu offenen Forderungen: € 10,00.
    Erneuter Rechnungsversand: € 5,00.
    Verzugszinsen: 5%.
    Gerichtliche Einklage von Forderungen: € 50,00 zzgl. Gerichtskosten und zzgl. ausständige Zinsen.

     

  6. Urheberrechte, Verwertungsrechte

    6.1
    Das Filmwerk wird aufgrund eines Drehbuchs hergestellt, welches von Plusfilm und vom Auftraggeber akzeptiert wird. Plusfilm verfügt über alle urheberrechtlichen Verwertungsrechte (ausgenommen diese liegen bei einer Verwertungsgesellschaft), insbesondere die zur Vertragserfüllung notwendigen Vervielfältigungs-, Verbreitungs-, Sende-, Aufführungs- und Leistungsschutzrechte, die auch nach Fertigstellung des Werks von Plusfilm verwaltet werden.

    6.2
    Sofern nicht ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart ist, besitzt Plusfilm sämtliche Rechte zur Vervielfältigung, Bearbeitung, Änderung, Ergänzung, zur fremdsprachigen Synchronisation und der Verwendung von Ausschnitten in Bild und/oder Ton.

    6.3
    Der Auftraggeber erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Meldungen an die entsprechenden Verwertungsgesellschaften von Plusfilm vorgenommen werden.

    6.4
    Zur Sicherung der urheberrechtlichen Verwertungsrechte verbleibt das Ausgangsmaterial (Bild und Ton), insbesondere Negative, Umkehroriginal, Masterband und ebenso das Restmaterial bei Plusfilm.

    6.5
    Plusfilm verpflichtet sich, das Original-, Bild- und Tonmaterial des gelieferten Filmwerks fachgerecht gegen Kostenersatz zu lagern. Die Aufbewahrungsfrist beträgt bei Werbespots und bei allen übrigen Auftragsproduktionen zwei Jahre ab dem Drehtag.

    6.6
    Der Auftraggeber garantiert Plusfilm, dass er über sämtliche Produktionsmittel, die er Plusfilm zur Verfügung stellt, das volle Verfügungs- und Verwertungsrecht besitzt. Andernfalls hält er Plusfilm schad- und klaglos.

    6.7
    Mit der Ablieferung des Filmwerks geht das Risiko für die Kopieunterlagen an den Auftraggeber über, auch wenn das Filmwerk von der Firma Plusfilm bei einer von ihr beauftragten Kopieranstalt gelagert wird.

     

  7. Eigentumsvorbehalt

    7.1
    Sämtliche gelieferten Waren und Rechte verbleiben bis zur vollständigen Zahlung durch den Auftraggeber im Eigentum von Plusfilm. Ebenso ist Plusfilm berechtigt, auch unter Aufrechterhaltung des Produktionsvertrages, die Eigentumsvorbehaltsgegenstände herauszuverlangen (Gebrauchsentziehungsabrede).

    7.2
    Plusfilm kann bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Gesamtpreises jegliche Aufführung und Verwertung des Film- oder Videowerks untersagen.

     

  8. Sonstige Bestimmungen

    8.1
    Der Titelvorspann und Nachspann ist als Teil des Drehbuchs vom Auftraggeber zu genehmigen.

    8.2
    Plusfilm ist berechtigt, den eigenen Firmennamen und das eigene Firmenzeichen zu zeigen.

    8.3
    Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass Plusfilm das entstandene Filmwerk, sowie das Restmaterial zur Eigenwerbung für das Portfolio, bei Wettbewerben, bzw. auf den Online-Plattformen des Unternehmens (Google, Social Media wie Facebook, Instagram, Twitter, TikTok, YouTube, Vimeo und auf vergleichbaren Kanälen) benutzen, einreichen und zeigen darf.

    8.4
    Mehrere Auftraggeber haften zur ungeteilten Hand.

    8.5
    Es gilt die salvatorische Klausel. Änderungen des Produktionsvertrages und/oder dieser Herstellerbedingungen bedürfen einer schriftlichen Bestätigung. Sollte durch eine Bestimmung des Produktionsvertrages ein Punkt dieser Herstellungs- und Lieferbedingungen unwirksam werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

    8.6
    Erfüllungsort ist der Hauptsitz von Plusfilm.

    8.7
    Auf das Vertragsverhältnis ist ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden. Für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird als Gerichtsstand das für Wien sachlich zuständige Gericht vereinbart.

     

  9. Mietbedingungen

    * Der Wortlaut „Mieter“ bezieht sich gleichermaßen auf Frauen, Männer, Privatpersonen und juristische Personen.
    ** Der Wortlaut „Plusfilm“ bezeichnet den Vermieter, die Plusfilm KG.

    9.1 Voranmeldung / Übernahme
    Die Mietgegenstände können grundsätzlich nur nach erfolgter Voranmeldung und mit einer unterzeichneten Reservierungsbestätigung von Plusfilm abgeholt werden. Die Firma Plusfilm tut ihr Möglichstes, um Terminwünsche des Mieters zu berücksichtigen. Für Schäden, die aus einer Nichterfüllung resultieren, übernimmt Plusfilm keine Haftung.

    9.2 Mietdauer
    Die Mietdauer endet, sobald sämtliche Mietgegenstände wieder bei Plusfilm sind. Falls die Mietgegenstände nicht termingemäß retourniert werden, läuft die Miete automatisch weiter, wobei ein Miettag 24 Stunden entspricht.

    9.3 Ausweispflicht/Datenschutz
    Der Mieter ist verpflichtet, sich mittels eines gültigen Lichtbildausweises auszuweisen. Plusfilm erstellt bei Neukunden eine Kopie des Lichtbildausweises. Bei einer gewerblichen Vermietung erstellt Plusfilm zusätzlich eine Kopie des Firmenbuchauszuges des Mieters.
    Plusfilm nimmt folgende Daten von Neukunden auf und speichert diese gemäß der Datenschutzrichtlinie am Server der Firma Plusfilm:
    Privatkunden: Vor- und Zuname | Wohnadresse | Telefonnummer | Mailadresse | Kopie des Lichtbildausweises
    Geschäftskunden: Firmenwortlaut | Firmenanschrift | Telefonnummer | Mailadresse | Kopie des Firmenbuchhauszuges | Kopie des Lichtbildausweises der Kontaktperson |

    9.4 Kaution/Mietgebühr
    Der Mieter hat bei Abholung der Mietgegenstände, sofern nicht anders vereinbart, eine Kaution zu hinterlegen und die Mietgebühr zu begleichen. Nach der ordnungsgemäßen Rückgabe sämtlicher Mietgegenstände wird die Kaution an den Mieter zurückgezahlt.

    9.5 Eigentumsrecht
    Die Mietgegenstände bleiben Eigentum von Plusfilm. Weitervermietung ist untersagt und wird unter Anzeige gestellt.

    9.6 Prüfung der Mietgegenstände
    Beanstandungen über Mängel an den Mietgegenständen können grundsätzlich bei der Übernahme beanstandet werden. Falls der Kunde aber unter Termindruck steht, können Mängel allenfalls bis zu 24 Stunden nach der Rückgabe beanstandet werden.

    Der Mieter hat sämtliche Mietgegenstände unversehrt zu erhalten.

    Defekte während des Betriebs durch den Mieter sind unvorhersehbar. Daher verzichtet der Mieter ausdrücklich auf jegliche Schadenersatzforderung, die auf technisches Gebrechen zurückzuführen ist.

    9.7 Einschulung
    Der zuständige Mitarbeiter der Firma Plusfilm wird gerne bei der Übergabe sein Wissen über die Handhabung der Mietgegenstände an den Mieter weitergeben. Es liegt jedoch in der Verantwortung des Mieters, diese Angaben auf Korrektheit zu überprüfen.

    9.8 Sorgfaltspflicht
    Alle Mietgegenstände sind mit höchster Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit zu behandeln. Mängel, die während des Mietzeitraums entstanden sind, müssen spätestens bei der Rückgabe gemeldet werden.

    9.9 Sicherheitsvorschriften
    Der Mieter hat sämtliche Sicherheitsvorschriften und -maßnahmen zu befolgen, die mit den jeweiligen Mietgegenständen in Verbindung stehen.

    9.10 Versicherungsschutz
    Bei einem Schaden, der aus fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten resultiert, lehnt der Versicherer eine Regulierung ab. In diesem Fall ist der Gesamtschaden vom Mieter innerhalb von 10 Tagen zu begleichen.

    9.11 Haftung
    Plusfilm übernimmt keine Haftung für die Mietgegenstände während des gesamten Zeitraumes der Miete. Diese beginnt mit Übergabe der Mietgegenstände und endet zum Zeitpunkt der Rückgabe. Der Mieter allein ist verantwortlich für die Einholung und Einhaltung von behördlichen Bewilligungen und behördlichen Auflagen. Das gilt auch für technische Veränderungen, die länderspezifische technische Spezifizierungen zum Erlöschen bringen.

    9.12 Rechnungslegung
    Der Mieter hat der Firma Plusfilm eine aktuelle Adresse und/oder Mailadresse bekanntzugeben, an welche die Rechnung übermittelt werden kann. Nach der Übermittlung der Rechnung an die vorliegende Adresse gilt diese als zugestellt. Sollte die Rechnung auf Dritte gehen, so hat der Mieter dafür zu sorgen, dass die Rechnung beglichen wird.

    9.13 Inkasso
    Plusfilm erinnert nach Ablauf des Zahlungsziels einmal per Mail mit Lesebestätigung an die offene Forderung. Notfalls wird noch ein Telefonat geführt, um Unklarheiten bezüglich der Rechnung zu klären. Jede weitere Korrespondenz nach Ablauf des Zahlungsziels wird von Plusfilm wie folgt verrechnet:
    Telefonat mit Sachverhaltsdarstellung zu offenen Forderungen: € 10,00.
    Erneuter Rechnungsversand: € 5,00.
    Verzugszinsen: 5%.
    Gerichtliche Einklage von Forderungen: € 50,00 zzgl. Gerichtskosten und zzgl. ausständige Zinsen.

    9.14 Sonstiges
    Grundsätzlich gelten nur schriftliche Vereinbarungen. Der Gerichtsstand ist Wien.

 

 

 

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